top of page

Verwaltungswechsel

Für Stockwerkeigentümer/innen

Erfahren Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie Sie einfach Ihre Verwaltung wechseln können. 

Mit diesen einfachen Schritten die Verwaltung wechseln.

  • Hausordnung: Was darf mir vorgeschrieben werden?
    Die Hausordnung regelt meist Dinge, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. So wird beispielsweise beschrieben, ab wann Ruhezeiten gelten und wie der Abfall entsorgt werden soll. Man ist also auch ohne Hausordnung verpflichtet sich an diese Regelungen zu halten. Jedoch werden oft auch Fragen zu Haustieren, Wäschepläne oder der Reinigung des Treppenhauses in der Hausordnung geklärt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Regelungen in der Hausordnung für Mieterinnen und Mieter bindend sind, sofern die Hausordnung Teil des Mietvertrages ist. Dazu reicht bereits ein Satz im Vertrag, welcher auf die Hausordnung verweist. Wie bei jedem Vertrag müssen die Bestandteile der Hausordnung jedoch verhältnismässig sein. Sie dürfen Ihr Privatleben also nicht zu sehr einschränken. Was dies genau heisst und welche Beispiele dazu zählen, erfahren Sie im unten verlinkten Video.
  • Mietzinskaution: Was darf mein Vermieter als Sicherheitsleistung verlangen?
    Unter Mietzinskaution oder auch Mietzinsdepot genannt, versteht man eine Sicherheitsleistung durch die Mieterin beziehungsweise den Mieter an die Vermieterschaft. Diese Kaution kann beispielsweise bei gewissen Schäden, die nach dem Auszug behoben werden müssen oder auch für Ansprüche aus Forderungen verwendet werden. Laut Gesetz darf die Kaution nicht mehr als drei volle Monatsmieten betragen. Das Geld wird auf ein Sperrkonto, welches auf den Namen der Mieterin oder des Mieters lautet, einbezahlt. Eine Bezahlung direkt an den Vermieter oder Vermieterin sollte nie ausgeführt werden. Neben diesem klassischen Sicherheitsleistungsmodell gibt es noch die, immer häufiger auftretende, Alternative der Mietkautionsversicherung. Diese bietet die Möglichkeit, mit Einwilligung der Vermieterschaft, eine Sicherheitsleistung zu vollbringen, ohne die Summe auf einem Sperrkonto zu blockieren. Mehr zur Mietkautionsversicherung sowie der Auflösung eines klassischen Mietkautionskontos finden Sie im unten verlinkten Video.
  • Mindestmietdauer: Kann ich meinen Mietvertrag frühzeitig kündigen?
    Unter einer Mindestmietdauer versteht man eine Vertragsklausel, die sowohl die Mieterschaft als auch die Vermieterschaft, während eines bestimmten Zeitraums, an den Mietvertrag bindet. Vor Ablauf dieser Mindestmietdauer kann der Vertrag im Prinzip nicht gekündigt werden. Dies bietet sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Vermieterinnen und Vermietern Schutz. Es gibt für Mieterinnen und Mieter aber trotzdem Wege, aus solchen Verträgen frühzeitig austreten zu können - und dies ohne dass Mietzinsen zweier Wohnungen gleichzeitig gezahlt werden müssen. Es lohnt sich generell zuerst einmal bei der Verwaltung beziehungsweise der Vermieterschaft nachzufragen, ob ein frühzeitiger Auszug nicht doch möglich sei, denn vielleicht lassen sich so unkomplizierte Lösungen finden. Sollte dies nicht möglich sein, dann haben Sie die Möglichkeit einen zumutbaren Nachmieter oder eine Nachmieterin zu suchen, welche den Mietvertrag zu den gleichen Konditionen von Ihnen übernimmt. Neben dieser Möglichkeit gibt es noch die Kündigung aus wichtigen Gründen. Genauere Ausführungen zu diesem Thema erfahren Sie im unten verlinkten Video.
  • Haustiere: Darf ich sie in meiner Wohnung halten?
    In der Schweiz ist das Halten von Haustieren grundsätzlich zugelassen. Jedoch kann die Haustierhaltung durch den Mietvertrag eingeschränkt werden. So dürfen grössere Haustiere, zu denen auch Hunde und Katzen gehören, in Mietwohnungen verboten werden. Zuwiderhandlungen gegen solche Verbote können zur Kündigung der Wohnung führen. Im Gegensatz zu grösseren Haustieren können kleine Tiere, wie Hamster, nicht verboten werden, solange Sie in normaler Anzahl und in Käfigen gehalten werden. Mehr über die genauen Regelungen sowie über die Haftung- und Abnutzungsthematik erfahren Sie im unten verlinkten Video.
  • Kleiner Unterhalt: Welche Unterhaltsarbeiten muss ich selbst bezahlen?
    Prinzipiell gibt es zwei Arten von Unterhaltsarbeiten. Der normale Unterhalt und der kleine Unterhalt. Arbeiten, die unter den normalen Unterhalt fallen, müssen vom Vermieter beziehungsweise der Vermieterin getragen werden. Die Pflicht der Mieterschaft beträgt in diesen Fällen lediglich, die Schäden umgehend zu melden. Sollten durch Unterlassung einer Meldung grössere Schäden entstehen, oder die Behebung teurer werden, dann können Schadenersatzforderungen an die Mieterin beziehungsweise den Mieter gestellt werden. Alle Unterhaltsarbeiten, die nicht zum kleinen Unterhalt zählen, sind normale Unterhaltsarbeiten. Unter dem kleinen Unterhalt versteht man all jene kleinen Reparaturen, welche durch den Mieter oder die Mieterin, ohne spezielles Fachwissen und ohne hohe Kosten, selbst durchgeführt werden können. Oft wird im Mietvertrag eine Obergrenze für kleine Unterhaltsarbeiten festgelegt - beispielsweise 150-200 CHF. Mehr zu diesem Thema finden Sie im unten verlinkten Video.
  • Untermiete: Darf ich meine Mietwohnung untervermieten?
    In der Schweiz darf eine Mietwohnung grundsätzlich untervermietet werden. Dabei muss im Voraus die Einwilligung der Vermieterin beziehungsweise des Vermieters eingeholt werden. Dies geschieht am besten schriftlich. Die Einwilligung kann nur aus bestimmten Gründen verweigert werden. Darunter fallen missbräuchliche Mieten oder auch wenn der Vermieterschaft ein wesentlicher Nachteil durch die Untervermietung entsteht. Sollte keiner der zulässigen Gründe vorliegen, dann muss die Einwilligung erteilt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Untermiete im Mietvertrag verboten wurde oder nicht. Detailliertere Ausführungen und Informationen finden Sie im unten verlinkten Video.
  • Untermiete: Was muss ich dabei beachten?
    Wer eine Wohnung untervermietet, gilt rechtlich als Vermieter beziehungsweise als Vermieterin. Man muss sich daher an alle gesetzlichen Vorschriften halten, die auch der Eigentümer oder die Eigentümerin der Wohnung einhalten musste. Beispielsweise muss der Anfangsmietzins in vielen Kantonen auf einem genehmigten amtlichen Formular mitgeteilt werden. Zusätzlich muss der verlangte Mietzins verhältnismässig und begründet sein. Es darf mit der Untervermietung einer Wohnung kein Gewinn erzielt werden. Wichtig ist auch zu beachten, dass Ihre Pflichten gegenüber der Hauptvermieterschaft nicht auf den Untermieter oder die Untermieterin übertragen werden. Sie haften also für Schäden, die durch den Untermieter oder die Untermieterin entstehen gegenüber ihrem Hauptvermieter oder ihrer Hauptvermieterin. Zudem muss der volle Mietzins and Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin gezahlt werden, unabhängig davon ob die Untermiete erhalten wurde oder nicht. Forderungen an die Untermieterin oder den Untermieter können über den Rechtsweg, nur unabhängig von der Hauptvermieterschaft, geltend gemacht werden. Detaillierte Ausführungen zu diesem Thema finden Sie im unten verlinkten Video.
  • Wohnungskündigung: Wie kündige ich meine Mietwohnung?
    Bei der Kündigung einer Mietwohnung folgen Sie am besten folgenden Schritten: Mietvertrag prüfen: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf die geltenden Kündigungsfristen, Termine und Mindestmietdauern. Örtliche Gegebenheiten prüfen: Sollten im Mietvertrag keine Kündigungstermine geregelt sein, prüfen Sie die Termine Ihres Kantons. Bei Ausserordentlicher Kündigung - Nachmieter/in suchen: Wollen Sie Ihre Wohnung vor Ablauf der Kündigungsfrist oder der Mindestmietdauer kündigen, suchen Sie mindestens eine/n zumutbare/n Nachmieter/in, der/die den Vertrag zu den gleichen Konditionen übernimmt. Kündigungsschreiben vorbereiten: Bereiten Sie das Kündigungsschreiben vor. Gerne können Sie die Vorlage auf unserer Website unter "Wohnung kündigen" verwenden. Kündigungsschreiben unterschreiben: Unterschreiben Sie das Schreiben handschriftlich. Elektronische Unterschriften oder ähnliches sind nicht erlaubt. Kündigungsschreiben senden: Senden Sie das unterschriebene Kündigungsschreiben rechtzeitig and die Verwaltung bzw. die Vermieterschaft. Wir empfehlen einen eingeschriebenen Brief. Das Schreiben muss vor Ablauf der Kündigungsfrist eintreffen. Kündigungsschreiben per E-Mail sind gemäss Gesetz ungültig. Genauere Ausführung zu den einzelnen Schritten finden Sie im unten verlinkten Video.

Noch Fragen?

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren und wir helfen Ihnen gerne weiter.

bottom of page